AGB - Zühlke und Partner GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - der Firma Zühlke & Partner GmbH gegenüber Auftraggebern

Die Zühlke und Partner GmbH, Moltkestraße 31a, 12203 Berlin-Lichterfelde, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, ist ein Handwerksbetrieb, der sich schwerpunktmäßig mit der Planung und den Bau von Komplettbädern, Sanitär- und Heizungsanlagen beschäftigt. Des Weiteren ist der Auftragnehmer im Notdienst, der Installation und Wartung von sämtlichen Anlagen des Installateur- und Heizungsbauhandwerks tätig.

Auftraggeber können Verbraucher und Unternehmen sein. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jeder der nicht Verbraucher ist.

§ 1. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer durchzuführenden Aufträge und Verkäufe sind die nachstehenden AGB sowie etwaige individuelle Vereinbarungen.

Etwaige, von diesen Bedingungen abweichende Regelungen gelten nur, sofern sie vom Auftragnehmer schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) bestätigt worden sind.

§ 2. Angebote und Unterlagen
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot vom Auftragnehmer vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend.
(2) Der Auftragnehmer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheit – oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. 
(3) Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne die Zustimmung des Auftragnehmers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Verfall des Angebots nach § 2 (1) dieser AGB unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind ebenfalls zu vernichten.
(4) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die hierzu notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen, soweit ihm dies zumutbar ist. Eine Haftung des Auftragnehmers für die Tauglichkeit der vom Auftraggeber eingeholten Genehmigung wird ausdrücklich nicht übernommen.

§ 3. Lieferzeit, Lieferort und Gefahrübergang
(1) Die Einhaltung der Liefer-/Ausführungszeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
(2) Für Liefer-/Ausführungsverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen Unabwendbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(3) Die Liefer-/Ausführungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Auftraggeber hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt, gemäß den gesetzlichen Regelungen. Teillieferungen/-ausführungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 4. Abnahme 
(1) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme. Im Übrigen gilt die Annahmefiktion des § 640 BGB. Reparaturarbeiten gelten nach Fertigstellung als abgenommen.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne dieser AGB so gilt § 12 VOB/B für die Abnahme als vereinbart.

§ 5. Preise 
(1) Alle Aufträge unterliegen dem Vorbehalt künftiger Preisänderung. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Änderungen der Materialeinsatzpreise und/oder der Personalkosten bis zum Beginn der Ausführungsarbeiten eine Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen vorzunehmen. Dies gilt jedoch nur für Ausführungszeiträume von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, sich innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zu lösen.
(2) Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen können durch den Auftragnehmer Zuschläge berechnet werden.
(3) Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(4) Alle Preise gelten ab Firmensitz -netto- zzgl. Fahrtkosten zzgl. ausgewiesener gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Material Verpackung, Fracht / Porto bzw. ab Lager. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.

§ 6. Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware bzw. Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind zu beschleunigen und vom Auftraggeber spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum an den Auftrag- nehmer zu leisten.
(2) Bei Zahlungsverzug werden durch den Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, sofern es sich um Ansprüche, die nicht auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten gerichtet sind handelt.

§ 7. Sachmängel – Verjährung 
(1) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
(2) Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerh. eines Jahres ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.
(3) Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungs-gehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
(4) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggeber oder Dritter sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
(5) Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder es stellt sich heraus, dass ein Mangel an der werkvertrag-lichen Leistung objektiv nicht vorliegt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinba-rung einer Vergütung gelten die üblichen Sätze.

§ 8. Eigentumsvorbehalte
(1) Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und das Verfügungs-recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
(2) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsver-weigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
(3) Werden die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers durch den Auftraggeber beeinträchtigt, so ist dieser dem Auftragnehmer zu Schadensersatz verpflichtet.
(4) Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
(6) Werden die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigt z.B. durch Pfändungen, muss der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer sofort anzeigen.

§ 9. Schadensersatz
(1) Schadensersatzforderungen gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer nicht eine Kardinal-pflicht verletzt oder nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
(2) Verlangt der Auftragnehmer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % der Auftragssumme. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

§ 10. Datenschutz
(1) Die für die Abwicklung des Vertrages notwendigen Daten werden im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet und gespeichert.
(2) Sofern für die Abwicklung nötig, werden die Daten gegebenenfalls an verbundene Unternehmen sowie Dritte zur Abwicklung eingeschaltete Unternehmen weitergegeben. 
(3) Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. 
(4) Der Auftraggeber hat ein Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.

§ 11. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen der AGB gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(2) Sollte eine Bestimmung vorgenannter Vertragsbindungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder einer vorhanden Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.